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Behandlung eingetragener Lebenspartnerschaften nach spanischem Erb- und Erbschaftsteuerrecht

Beitrag zum Thema Erbrecht

1. Einführung

In der offenen Gesellschaft des 21. Jahrhunderts ist die Ehe teilweise aus der Mode gekommen, weil Konventionen nicht mehr den Stellenwert früherer Zeiten haben. Außerdem zählen tatsächliche Inhalte wie es das Zusammenleben zweier Menschen bedeutet, schon als solche. Dieses bloße Zusammenleben ohne Trauschein wird von der heutigen Gesellschaft anerkannt und respektiert. Damit sind aufgrund der normativen Kraft des Faktischen in dieses Vakuum des teilweisen Nichtgebrauchs der Ehe neue Formen des Zusammenlebens eingedrungen, die so genannten nichtehelichen Lebenspartnerschaften (LP). Dieses Phänomen ist europaweit zu beobachten. Ist insofern der Vergleich mit der seinerzeit eingeführten Zivilehe mit der bis dahin allein zulässigen kirchlichen Ehe zu weit hergeholt?

Spanien stellt hierfür ein besonders gutes Beispielsland dar, weil die gesetzlichen Regelungen sowohl nichteheliche Lebenspartnerschaften homo- und heterosexueller Paare als auch die Eheschließung homosexueller Paare umfassen. Beides gibt es aktuell nicht in Deutschland, das lediglich die Ehe für Heterosexuelle und die eingetragene Lebenspartnerschaft für homosexuelle Partner gesetzlich geregelt hat . Sicherlich ungewollt hat die Institution der Ehe durch die Einführung der so genannten Homo-Ehe eine Aufwertung erfahren. Und die gesetzliche Einführung der „Mini-Ehe“, die so genannte nichteheliche LP auch heterosexueller Paare in Spanien, hat diese Institution gesellschaftsfähig gemacht. Was die Attraktivität und Lebensfähigkeit dieser Institution anbetrifft, ist letztlich auch wesentlich, dass diese gegenüber der institutionellen Konkurrenz, der Ehe, keine Diskriminierung erfahren, also insbesondere steuerlich gleichgestellt wird. Denn die Gesellschaft und damit letztlich auch der Gesetzgeber haben es nicht mehr toleriert, dass Witwen und Waisen steuerlich dafür bestraft werden, dass die Partner die Institution der Ehe links liegen ließen und sich auf das bloße Zusammenleben beschränkten.

 

2. Die europäische Tendenz

Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 1. April 2008  -C-267/06- die Verweigerung des Anspruchs des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners auf Zahlung der Witwenrente als Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung und damit als rechtswidrig festgestellt. Der Fall bezog sich zwar auf eine eingetragene Lebenspartnerschaft deutschen Rechts; ihm kommt jedoch Ausstrahlungswirkung auch auf Spanien zu. In seinem Grünbuch hatte sich die EU bereits am 17.07.2006 der LPs angenommen. Es ging hierbei um Fragen der Zuständigkeit und der gegenseitigen Anerkennung von LPs.


3. Untätigkeit des zentralspanischen Gesetzgebers bei der Regelung von nichtehelichen Lebenspartnerschaften

Der zentralspanische Gesetzgeber, die Cortes in Madrid, ist zwar nach Art. 149 Abs. 1 Ziif. 8 der spanischen Verfassung zuständig für die gesetzliche Regelung von Lebenspartnerschaften. Sucht man jedoch nach dieser Rechtsfigur im gemeinspanischen Código Civil, so sucht man vergeblich, denn den lange Zeit als Schmuddelthema geltenden Ehen ohne Trauschein wollte sich der zentralspanische Gesetzgeber nicht annehmen, wohl nach dem Motto „was nicht sein darf, das nicht sein kann“. Eine Ausnahme insoweit stellt das gemeinspanische Mietvertragsgesetz vom 24.11.1994 (Gesetz Nr. 29/1994, Ley de Arrendamientos Urbanos) dar, das in Artikel 12.4 eine Gleichstellung von nichtehelich zusammen lebenden Lebenspartnern mit Eheleuten vorsieht. Voraussetzung ist ein mindestens zweijähriges Zusammenleben. Diese Anerkennung einer nichtehelichen LP gilt unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, also sowohl für homo- als auch für heterosexuelle Paare. Bei Vorhandensein gemeinsamer Abkömmlinge reicht das bloße Zusammenleben aus (vgl. hierzu Schlüter und Ross, Mieten und Vermieten in Spanien, Frankfurt 2003, Seite 60 ff.). Zu beachten ist auch, dass die zentralspanische Sozialgesetzgebung (Gesetz 40/2007, Artikel 174.1.3.4.) dem überlebenden Partner der LP wie auch Abkömmlingen im Todesfall Sozialversicherungsansprüche gewährt. Verlangt wird neben der Eintragung in das zuständige LP-Register grundsätzlich auch das fünfjährige Bestehen der LP. Einen guten Überblick über die LPs befindet sich in Francis Lefebvre, Memento Práctico, Civil, Familia Sucesiones, Madrid 2009, Rz 1600-1923).

Eine Kollisionsnorm für eingetragene LPs entsprechend der Regelung des Artikel 17 b EGBGB existiert im spanischen IPR nicht. Gleichwohl finden diese über die allgemeine Kollisionsnorm des Artikel 9.1 CC auch in Spanien Anerkennung.


4. Lebenspartnerschaften in den regionalen Gesetzgebungen

Spanien ist ein Mehrrechtsstaat. Neben der zentralspanischen Gesetzgebung besteht die Gesetzgebung der Autonomías, vergleichbar mit den deutschen Bundesländern. Zahlreiche dieser Autonomías haben sich der Lebenspartnerschaften angenommen und gesetzliche Regelungen hierüber getroffen, die unterschiedlich sind. Auch die Bezeichnungen der Lebenspartnerschaften sind verschieden. Die einen nennen sie „parejas de hecho“ (Andalusien, Kanarische Inseln, Kantabrien, Extremadura, Baskenland), andere „parejas estables no casadas“ (Aragón), „parejas estables“ (Asturien, Balearen, Navarra), „uniones estables de pareja“ (Katalonien), wiederum andere haben die Bezeichnung uniones de hecho“ (Madrid und Valencia) gefunden. Die Autonomien, die die Materie der Lebensgemeinschaften und Register nicht verheirateter Paare geregelt haben, und die entsprechenden Gesetze und Verordnungen sind folgende, wobei teilweise nur die Frage der Register behandelt worden ist, z.B. La Rioja, Castilla-La Mancha und Castilla-León:

 - Andalusien : Gesetz 5/2002 vom 16. Dezember
 - Aragón: Gesetz 6/1999 vom 26. März
 - Asturien: Gesetz 4/2002 vom 23. Mai
 - Balearen: Gesetz 18/2001 vom 19. Dezember
 - Kanarische Inseln: Gesetz 5/2003 vom 6. März
 - Kantabrien: Gesetz 1/2005 vom 16. Mai
 - Katalonien: Gesetz 10/1998 vom 15. Juli
 - Kastilien-La Mancha, Gesetz 124/2000
 - Extremadura: Gesetz 5/2003 vom 20. März
 - Madrid: Gesetz 11/2001 vom 19. Dezember
 - Navarra: Gesetz 6/2000 vom 3. Juli
 - Baskenland: Gesetz 2/2003 vom 7. Mai
 - Rioja, Gesetz 11/2006 (nur Steuergesetz)
 - Valencia: Gesetz 1/2001 vom 6. April
 - Galicien: Gesetz 2/2006 vom 14. Juni
 - Melilla: Verordnung vom 28. Januar 2008


Vorreiter der foralen Regelung bezüglich der Lebenspartnerschaften war Katalonien mit seinem Gesetz über stabile Partnerschaften des Jahres 1998. Dieser gesetzgeberische Eheaffront gegen die Kirche und weite Kreise der Gesellschaft konnte wohl nur in Katalonien mit seiner anarchistischen Tradition eines Durruti und seinen liberalen Denkvorstellungen stattfinden. Für alle so genannten Autonomías gelten folgende Mindesterfordernisse für LPs:

 - freiwillige Begründung der LP
         - Volljährigkeit bzw. Emanzipation der LP-Partner
 - stabile und auf Dauer ausgerichtete LP
 - auch nach außen hin angelegte Verbindung, die einer Ehe ähnlich ist (more uxorio)
 - Nicht-Bestehen einer Bindung mit einer dritten Person
 - Keine verwandtschaftlichen Beziehungen der Lebenspartner untereinander

In einzelnen Autonomías ist es zulässig, eine LP einzugehen, ohne dass die zuvor eingegangene Ehe geschieden ist. Es reichen dann gerichtliche und rechtskräftige Trennungsurteile (sentencia de separación) aus: Andalusien, Madrid, Kanaren, Kantabrien, Extremadura. Die Balearen verlangen für die Eintragung in das LP-Register, dass beide Partner ledig oder rechtskräftig geschieden sind und keiner von beiden einer anderen, bestehenden LP angehört. Ein gerichtliches Trennungsurteil reicht nicht aus. Galicien stellt in der Zusatzbestimmung 3, Ziffer 1 des Gesetzes Nr. 2/2006 die LP ausdrücklich der Ehe gleich: „Se equiparán al matrimonio las relaciones maritales mantenidas con intención o vocación de permanencia …“. Auch Andalusien spricht in Artikel 22 des LP-Gesetzes expressis verbis die grundsätzliche Gleichstellung der LP mit der Ehe aus: „ …las parejas de hecho quedarán equiparadas al matrimonio“. In gleicher Weise geschieht dies durch Artikel 12 des kanarischen LP-Gesetzes. Es herrscht der Grundsatz der Freiheit der Regelung der LP-Vereinbarungen; diese dürfen aber weder gegen fundamentale Rechte noch mit Bedingungen behaftet oder für einen Partner erheblich nachteilig sein.

Folgende Gesetzgebungen sehen Ausgleichsansprüche bei der Beendigung der LP vor: Aragon, Balearen, Kantabrien, Katalonien, Extremadura, Navarra, Baskenland. Gleichwohl kann ein Ausgleichsanspruch jedoch Gegenstand der vertraglichen Regelung der LP darstellen. Erbrechtliche Ansprüche gewährt die katalanische LP dem überlebenden Partner aufgrund des Gesetzes  10/1998.  Artikel 442 des katalanischen Código Civil (Gesetz  10/2008 vom 10. Juli) befasst sich mit der Erbsituation des Witwers und des überlebenden Partners einer LP.

Eine rechtsvergleichende Darstellung des katalanischen Rechts nichtehelicher LPs enthält die Monographie von Sonja Wagner, Gesetzliche Regelungen der Rechtsverhältnisse nichtehelicher Lebensgemeinschaften, Berlin 2004, auf den Seiten 110 ff. Erhard Huzel geht im Länderteil Spanien (Süss, Erbrecht in Europa, 1. Auflage 2006, Seite 1233 ff) auf das Recht der LPs in zehn Autonomías ein und befasst sich auch mit den erbrechtlichen Wirkungen.


5. Formalien und Register nichtehelicher LPs

a) Form

Hinsichtlich der Form der Eingehung von LPs gilt alles andere als Einheitlichkeit. So verlangen die Autonomías von Aragón, Kantabrien, Extremadura, Madrid und Valencia eine öffentliche Urkunde (escritura pública) als Begründungsform der LP. Mit einer mündlichen oder schriftlichen Form geben sich folgende Autonomías zufrieden: Balearen, Kanarische Inseln, Katalonien allerdings mit der Besonderheit dass homosexuelle LPs eine öffentliche Urkunde benötigen. Schriftform als öffentliche oder private Urkunde verlangen die Gesetzgeber vom Baskenland und Navarra, während das andalusische LP-Gesetz keine bestimmte Form nennt. Auch rein materiellrechtlich empfiehlt es sich, Vereinbarungen (pactos), möglichst in notarieller Form (escritura pública) zwischen den LP-Partnern zu treffen, die auch den Fall der Auflösung der LP oder den Tod eines LP-Partners betreffen.

b) Register

Das Registro Civil, das spanische Standesamt, nimmt neben Geburts- und Sterbefällen, Vormundschaften und gesetzlichen Vertretungen (für natürliche Personen) nur solche Eintragungen vor, die eine Ehe im Sinne des Artikel 44 ff. Código Civil sind. Zwar wird auch die Ehe gleichgeschlechtlicher Ehepartner eingetragen, nicht jedoch LPs nicht verheirateter Paare.  Dies findet Kritik, weil öffentliche Register nach Artikel 149.1.8 der spanischen Verfassung ausdrücklich Angelegenheit des Zentralstaates und nicht der Autonomien sind. Aufgrund des entsprechenden Bedürfnisses wurden auf der Autonomie-Ebene gemeindliche Register für nichteheliche Lebenspartnerschaften geschaffen. Insoweit liegen Regelungen folgender Autonomías über Register für LPs u.a. vor:

Kastilien-La Mancha, Kastilien-León, Madrid, Valencia, Extremadura, Baskenland, Asturien, Galicien und Aragón.. Erst mit der Eintragung in das entsprechende Register dürfen in Andalusien die Vergünstigungen in Anspruch genommen werden.

In Spanien bestehen ca. 100 gemeindliche LP-Register. Für die Eintragung in das LP-Register gelten folgende Grundsätze:

 -  Volljährigkeit 18 Jahre bzw. Volljährigkeitserklärung Minderjähriger
 - Geschäftsfähigkeit –es dürfen keine verwandtschaftlichen Beziehungen in direkter     Linie oder blutsmäßige Beziehungen bis zum 2. Grad (in Galicien bis zum 3. Grad)     bestehen.
 - Mindestens einer der Lebenspartner muss in der Gemeinde gemeldet (empadronado)
           sein, in deren LP-Register die Eintragung erfolgen soll.

Eine Vernetzung der LP-Register findet nicht statt, so dass es einem liebeshungrigen und zugleich regelungswütigen Don Juan durchaus möglich ist, polygam mit unterschiedlichen Partnern in verschiedene LP-Register zu gelangen.


6. Nichteheliche LPs in Spanien und Ausländer

Auch in Spanien ansässige Ausländer können Partner einer spanischen LP sein. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den individuellen Vereinbarungen der Lebenspartner wie auch nach den entsprechenden Gesetzen der Autonomías. Wenngleich sich Voraussetzungen und Ansprüche nach dem Tod eines Lebenspartners aus den individuellen Vereinbarungen und den einzelnen LP-Gesetzen der Autonomías ergeben können, gelten für Erbrechte jedoch die allgemeinen IPR-Normen des Código Civil. Nach Artikel 9.8 Código Civil ist für Erbrechtsansprüche das Heimatrecht des Erblassers maßgeblich (vergleiche Löber / Huzel, Erben und Vererben in Spanien, 4. Auflage, Frankfurt 2004, Seite 10 ff.).


Beispiel:

Ein Holländer lebt mit einem Katalanen in einer nichtehelichen LP (unión estable de pareja) seit sieben Jahren in Barcelona zusammen. Ob eine nichteheliche LP katalanischen Rechts besteht, richtet sich nach dem katalanischen Gesetz Nummer 10/1998. Ob und welche Ansprüche des überlebenden Partners im Falle des Todes des Holländers bestehen, richtet sich jedoch nicht nach dem vorgenannten katalanischen Gesetz, sondern im Hinblick auf das Personalstatut des Holländers nach seinem holländischen Erbrecht (Beispielsfall von Calvo Caravaca/ Carrascosa González, Derecho Internacional Privado, Band 2, 9. Auflage, Granada 2008, Seite 128). Aufgrund des Balearischen Gesetzes Nummer 18/2001 über Parejas Estables (LPs) muss zumindest einer der Partner die regionale Zugehörigkeit (vecindad civil) der Balearen besitzen. Auch das Baskenland verlangt, dass mindestens ein LP-Partner die Baskische Regionalzugehörigkeit besitzt (vecindad civil). Diese können aber Ausländer nur dadurch erwerben, dass sie (auch) die spanische Staatsangehörigkeit erlangen. Ob diese Regelung EU-konform ist, weil hierdurch eine Diskriminierung von EU-Ausländern stattfinden kann, braucht hier nicht näher untersucht zu werden; es spricht jedoch manches hierfür. Aber nicht alle Fälle löst der Gesetzgeber, sondern die Gerichte. Unseres Erachtens nach müssten, wenn beispielsweise zwei ausländische Partner LP auf den Balearen ansässig sind und auch die sonstigen Voraussetzungen nach dem Balearischen Gesetz Nummer 18/2001 erfüllen, die Bestimmungen über eine LP Balearischen Rechts maßgeblich und anwendbar seien.


7. Erbrechtliche Ansprüche des überlebenden Partners

Der gemeinrechtliche Código Civil schweigt sich über dieses Thema aus. Das andalusische LP-Gesetz gewährt dem überlebenden Partner das Recht, ein Jahr ab Tod des Lebenspartners in der gemeinschaftlich innegehabten Wohnung weiter zu leben. Das katalanische LP-Gesetz 10/1998 gewährt dem überlebenden Partner erbrechtliche Ansprüche. Artikel 424 des katalanischen Código Civil (Gesetz 10/2008) befasst sich mit der Erbsituation des Witwers oder der Witwe mit seinem oder ihrem überlebenden LP-Partner.

Aufgrund des Gesetzes 18/2001 über Lebenspartnerschaften der Balearen hat der überlebende LP-Partner sowohl bei gesetzlicher als auch bei gewillkürter Erbfolge die gleichen Rechte wie der überlebende Ehepartner (Art. 13). In gleicher Weise gewährt die Gesetzgebung von Navarra dem überlebenden Partner diejenigen Erbrechte, die auch dem überlebenden Ehepartner zustehen.

Das Baskenland lässt gesetzlich eine Vereinbarung zu, wonach bei Ableben eines der Partner der überlebende Partner das Nießbrauchsrecht an allen am gemeinschaftlichen Vermögen zusteht. Auch dürften die Lebenspartner mittels eines gemeinschaftlichen Testaments letztwillige Verfügungen treffen und auch einen Testamentsvollstrecker – Comisario – bestimmen.

Aragón gewährt dem überlebenden Ehepartner das Recht, in der gemeinsamen ständigen Wohnung (vivienda habitual) ein weiteres Jahr zu wohnen. Auch erhält dieser den Hausrat, der sich in der gemeinsamen Wohnung befindet. Nicht inbegriffen sind jedoch Schmuckstücke, Kunstwerke von außerordentlichem Wert oder Gegenstände, die von der Familie des verstorbenen Ehepartners herrühren.

Stets empfiehlt es sich, im Hinblick auf weitere Verwandte des Erblassers testamentarische Verfügungen der Lebenspartner zu errichten, nach Möglichkeit in der Form des öffentlichen Testaments, um späteren Rechtstreitigkeiten vorzubeugen.

8. Lebenspartnerschaften in der spanischen Rechtsprechung

Wenn die Partner der LP keine Vereinbarungen über Ausgleichsansprüche bei Beendigung der LP getroffen haben und die Gesetzgebung der jeweiligen Autonomía keine Ausgleichsansprüche gewährt, ist stets die Phantasie der Gerichte gefragt. Da im spanischen Código Civil der Begriff Lebenspartnerschaften (unión de hecho, parejas estables, etc.) trotz der ständigen Aktualität des Código Civil (vgl. die Addenda 2009 zum spanischen Código Civil von Löber und Lozano) nicht vorkommt, wird auf analoge Paralleltatbestände zurück gegriffen:

- Scheidung und Trennung (Art. 97, 1438 CC)
- Gemeinschaft (Art. 392 ff CC)
- Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Art. 1665 ff CC)
- Ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 1895 ff CC)
- Unerlaubte Handlungen (Art. 1902 CC)

Der Oberste Gerichtshof – Tribunal Supremo- hat sich dieser Thematik mehrfach angenommen. Grundsätzlich wurde im Urteil vom 24.10.1994 festgestellt, dass auch LPs Rechtsgrund für die Geltendmachung von Ansprüchen sind (TS vom 24.10.1994). Auch die Nicht-Regelung der LPs im Código Civil dürfe nicht dazu führen, Ausgleichsansprüche grundsätzlich zu verweigern (Urteil vom 16.12.1996). In gleicher Weise hat der Tribunal Supremo in seinem Urteil vom 5.2.2004 ausgesprochen, dass ein durch die LP geschädigter Partner Rechtsansprüche haben könne.

Die entsprechende Anwendung der Errungenschaftsgemeinschaft (sociedad de gananciales) wird grundsätzlich abgelehnt (Urteil vom 21.10.1992), es sei denn, die Anwendung dieser Rechtsfigur sei zwischen den Partnern vereinbart worden, was im Rahmen der Vertragsfreiheit (Art. 1255 CC) zulässig sei. Zulässig seien auch stillschweigende Vereinbarungen (pactos tácitos), wonach während des Bestehens der LP sämtliche oder einzelne Vermögensgegenstände Gemeinschaftseigentum werden sollten (Urteil des TS vom 8.5.2008). Die Bestimmungen über die Gemeinschaft werden gleichfalls herangezogen (Urteil TS vom 23.07.1998). Das gleiche gilt für die Bestimmungen der Zivilgesellschaft, wobei das Erfordernis der affectio societatis vorhanden sein müsse (Urteil des TS vom 26.05.2006). Als Anspruchsgrundlage wurde vom Tribunal Supremo in seinem Urteil vom 11.12.1992 auch die ungerechtfertigte Bereicherung anerkannt. Hierbei spielt in der Regel der Schutzgedanke zugunsten des durch die Beendigung der LP benachteiligten Partners und den aus der LP hervorgegangenen Kindern eine wichtige Rolle. In gleicher Weise kann auch ein Anspruch aus Delikt  (Art. 1902 ff) hergeleitet werden.


9. Lebenspartnerschaften in der Erbrechtssteuergesetzgebung

Das gemeinspanische Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Nr. 29/1987 in der Fassung des Gesetzes 54/1999 gewährt in Artikel 20.2a Ehegatten einen Freibetrag in  Höhe von 15.956,87 EUR. Von Freibeträgen des überlebenden Lebenspartners ist da nicht die Rede.

Dagegen stellt Andalusien den überlebenden LP-Partner steuerlich mit dem überlebenden Ehepartner gleich. Das bedeutet, dass diesem ein Freibetrag in Höhe von 175.000,- EUR hinsichtlich der gemeinschaftlich innegehabten Wohnung eingeräumt und eine symbolische Besteuerung von 0,1 % vorgenommen wird.

Die steuerliche Situation des überlebenden Partners einer LP regelt das balearische Gesetz Nr. 18/2001. Erforderlich für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen ist die Eintragung der pareja estable (LP) in das LP-Register. Bei der gemeinsam innegehabten Wohnung gewährt das Gesetz dem überlebenden Partner einen Freibetrag in Höhe von 180.000,- EUR. Für Versicherungen beläuft sich der Freibetrag auf 12.000,- EUR.

Es empfiehlt sich im Todesfall eines LP-Partners folgende Vorgehensweise:

- Prüfung, ob letztwillige Verfügungen des Erblassers vorliegen
- Feststellung, ob die Voraussetzungen einer LP nach dem jeweiligen LP-Gesetz der Autonomía vorliegen
- Prüfung, ob das maßgebliche LP-Gesetz Ansprüche für den Todesfall gewährt
- Feststellung des maßgeblichen Erbrechts nach dem verstorbenen Partner
- Prüfung, ob die jeweilige Autonomía steuerrechtliche Vergünstigungen für den überlebenden LP-Partner gewährt.


10. Sonderregelungen für einzelne Autonomías

Beispielhaft sollen nachstehend die LP-Regelungen der drei Autonomías Andalusien, der Balearen und der Kanaren dargestellt werden.

a) Sonderregelung für Andalusien
 Das andalusische Lebenspartnergesetz Nr. 20/2002 verlangt in Art. 6  als wesentliche Voraussetzung den gewöhnlichen Wohnsitz eines der Partner der LP in einer Gemeinde Andalusiens. Die Eintragung in das entsprechende Register ist zwar nicht Pflicht, jedoch notwendig, um die steuerlichen Vorteile zu erlangen, die Eheleuten gesetzlich zustehen.

 Im Falle des Ablebens eines Lebenspartners steht dem überlebenden Partner unabhängig von erbrechtlichen Ansprüchen das Recht zu, in der gemeinsamen Wohnung für ein Jahr zu verbleiben. Einzelheiten der steuerlichen Regelung finden sich in dem Gesetz Nr. 5/2002 vom 16. Dezember. Aufgrund des andalusischen Gesetzesdekrets Nr. 1/2008 ist der erbweise Erwerb vom Ehepartner oder von dem Lebenspartner sogar steuerfrei, wenn der Nachlasswert 175.000,- EUR nicht übersteigt.

b) Sonderregelung für die Balearen
Die Einzelheiten und Voraussetzungen einer Lebenspartnergemeinschaft regelt das balearische Gesetz Nr. 18/2001 über „parejas estables“ (L.P.) . Sondervoraussetzung einer balearischen L.P. ist, dass zumindest einer der Partner die regionale Zugehörigkeit (vecindad civil) der Balearen besitzt. Diese können aber Ausländer nur dadurch erwerben, dass sie (auch) die spanische Staatsangehörigkeit erlangen. 
FOLGE: Von den steuerlichen Vorteilen der LPs können auf den Balearen nur jene Ausländer profitieren, deren Partner die balearische Gebietszugehörigkeit besitzt. Diese Regelung gilt auch in Katalonien.
Dem überlebenden Lebenspartner stehen in erbrechtlicher Hinsicht die gleichen Rechte zu wie einem überlebenden Ehepartner.  Dem überlebenden Partner wird ein Freibetrag von 25.000,- EUR eingeräumt (Ley 22/2006). Es gilt für Erbschaften Steuerfreiheit für die innegehabte gemeinsame Wohnung der Lebenspartner, wenn diese wertmäßig nicht 180.000,- EUR übersteigt. Voraussetzung ist das Bestehen der LP auch in formeller Hinsicht seit einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren.

c) Sonderregelung der Kanarischen Inseln 
 Das kanarische Gesetz Nr. 5/2003 stellt die nicht eheliche LP der Ehe gleich. Beide Partner müssen in einer kanarischen Gemeinde gemeldet sein (empadronamiento). LPs dürfen weder zeitlich begrenzt noch an eine Bedingung geknüpft sein. Im Erbfalle gilt bei Ableben einer der Partner ab dem 01.01.2008 eine Steuerbefreiung von 99,9 %. Der Erblasser muss jedoch seinen gewöhnlichen Wohnsitz für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf den Kanaren gehabt haben. Diese Regelung gilt auch für Schenkungen.

 

 

11. Steuerliche Vergleichsberechnung am Beispiel der LP und der Nicht-LP (Balearen)

 Berechnungsbeispiel Balearen:
  Erbmasse:
  1. Gemeinsam erworbene Immobilie: Wert 350.000,-- €
  2. Gemeinsames Bankvermögen: 30.000,--€
  
  a) Steuersituation, wenn keine eingetragene LP besteht:

  Erbmasse: ()175.000 + 15.000 €) : 190.000 €
  Zzgl. 3 % Hausrat (+5.700 €) : 195.700 €
  Abzgl. Freibetrag: - 1.000 €
  Bemessungsgrundlage 194.700 €
  Steuerquote: 61.029,20 € (entspr. Steuersatz 32,12 %)
  
  b) Steuersituation bei einer eingetragenen LP:

  Erbmasse: (175.000 + 15.000 €) : 190.000 €
  Zzgl. 3 % Hausrat (+ 5.700 €): + 195.700 €
  Abzgl. Freibetrag: -25.000 €
  Abzgl. Freibetrag wg. Erwerb vivienda habitual:
  - 175.000 (100 % des Wertes des geerbt.
  Grundeigentums, max. 180.000 €)
  Bemessungsgrundlage: unter 0,-
  Steuerquote 0,-- € (entspr. Steuersatz 0,00 %)

Wie dieses Beispiel zeigt, kann im Falle des Todes eines LP-Partners sich die Entscheidung, eine LP zu gründen und diese registrieren zu lassen, aufgrund der Steuerersparnis von mehr als 60.000,- EUR finanziell wie ein Lottogewinn auswirken.


12. Fazit

- Spanien hat das Problem der bis dato diskriminierten Homosexuellenverbindung dadurch gelöst, dass es im Jahre 2005 auch gleichgeschlechtlichen Partnern die Ehe eröffnete.
- Automatisch führte dies zu einer völligen Gleichstellung (insbesondere auch in steuerlicher Hinsicht) gleichgeschlechtlicher Ehepartner mit den klassischen Hetero-Ehepartnern
- Der zentralspanische Gesetzgeber –die Cortes- hat sich des ihm verfassungsmäßig obliegenden Themas der gesetzlichen Regelung nichtehelicher Lebenspartnerschaften nicht angenommen.
- Die meisten spanischen Autonomías, vergleichbar mit den deutschen Bundesländern, haben gesetzliche Regelungen über nichteheliche Partnerschaften getroffen.
- Sämtliche Lebenspartnergesetze der Autonomías gelten sowohl für „Heteros“, als auch für gleichgeschlechtliche Partner; es gilt also eine Art Mini-Ehe in beiden Fällen.
- Das Standesamt –Registro Civil- ist für die Registrierung von eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht zuständig. Diese obliegen den Autonomías.
- In steuerlicher Hinsicht unterscheiden sich die LP-Regelungen erheblich. Teilweise werden den LPs überhaupt keine steuerlichen Vergünstigen eingeräumt (Valencia), teilweise werden LPs der Ehe steuerlich völlig gleich gestellt (Balearen, Baskenland).
- Trotz rechtlicher Gleichstellung der LPs mit Ehen in erbrechtlicher Hinsicht in den Autonomías der Balearen und dem Baskenland empfehlen sich ausdrückliche erbrechtliche Verfügungen der Lebenspartner zwecks Vermeidung von Rechtskonflikten mit anderen potentiellen Erben.
- Auch Ausländer aus spanischer Sicht können Partner spanischer LPs sein. Erbrechtliche Ansprüche des überlebenden Partners richten sich nach dem Heimatrecht des versterbenden Lebenspartners.
- Im Sozialversicherungsrecht sind für den Todesfall eines Lebenspartners Versorgungsansprüche des überlebenden LP-Partners wie auch gemeinsamer Abkömmlinge normiert. Voraussetzung ist einmal die Eintragung der LP in das zuständige LP-Register und deren fünfjähriges Bestehen.
- Aus europäischer Sicht ist anzumerken, dass das Urteil des EGH über die Nicht-Diskriminierung homosexueller Partner auch Ausstrahlung auf Spanien hat. Das gleiche gilt auch hinsichtlich des Grünbuchs der EU über Lebenspartnerschaften vom 17.07.2006.


Frankfurt am Main im September 2014

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