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Erbsituation von Deutschen mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca

Beitrag zum Thema Erbrecht

Die EU-Erbverordnung hat die internationale Erblandschaft total verändert
von Dr. Burckhardt Löber, Dr. Alexander Steinmetz und Iris Fangauf

Dieser Beitrag soll die aktuelle Erbsituation aufzeigen, die für deutsch-mallorquinische Erbfälle seit dem 17. August 2015 gilt, also für Sterbefälle u.a. deutscher Staatsbürger mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca ab diesem Datum. Grundsätzlich ist  in diesen Fällen das Erbrecht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, also spanisches Recht, maßgeblich. Die Staatsangehörigkeit spielt in diesen Fällen nur eine Rolle, wenn der Erblasser eine Rechtswahl vorgenommen hat. . Da sich das Erbrecht in Spanien nicht einheitlich nach dem spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch (Código Civil) richtet, sondern für Sondergebiete wie die Balearen ein eigenes Erbrecht besteht, ist für diese Fälle das mallorquinische Erbrecht grundsätzlich maßgeblich. Dieses gilt dann für den gesamten Nachlass, d. h. auch für in Deutschland oder anderswo belegenes Vermögen des Erblassers, das gleichfalls nach den Normen des mallorquinischen Erbrechts vererbt wird (Prinzip der Nachlasseinheit). Für diese grenzüberschreitenden Erbfälle ist durch die EU-ErbVO 650/2012 das Europäische Nachlasszeugnis, eine Art internationaler Erbschein, geschaffen worden.

Option für das deutsche Erbrecht möglich
Es besteht jedoch für den deutschen Erblasser trotz seines gewöhnlichen Aufenthalts auf Mallorca die Möglichkeit, seinen Nachlass dem deutschen Erbrecht zu unterstellen. In der Architektur der Testamente von Zeitgenossen, die zwischen zwei Orten mit unterschiedlichen Rechtsnormen pendeln, sollte in der Regel eine Rechtswahlklausel nicht fehlen, die das Heimatrecht als maßgebliches Erbstatut bestimmt. Die Geltung des deutschen Erbrechts kann sich jedoch auch aus früheren testamentarischen Verfügungen ergeben, in denen der Erblasser klar oder zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht hat, dass sich seine Rechtsnachfolge nach den Normen des deutschen Rechts richten soll.

Schließlich kann man auch durch Abwägung der individuellen Lebenssituation des Erblassers zum Ergebnis gelangen, dass sich sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt und damit auch sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland befand, was dann zur Anwendbarkeit des deutschen Erbrechts führt. Um insoweit nicht reparable Unsicherheiten und damit spätere mögliche Rechtsstreitigkeiten nach dem Ableben des Erblassers zu vermeiden, kann dem betreffenden Personenkreis zur Klarstellung der Situation nur die Errichtung eines Testaments mit einer Wahl des deutschen Rechts für den Nachlass empfohlen werden, sofern dies gewollt ist. Denn nach seinem Tod kann der Erblasser insoweit keine Erklärungen mehr abgeben.

Unterschiedliches Erbrecht auf Mallorca und in Deutschland
Das mallorquinische Erbrecht schränkt aufgrund des gesetzlichen Noterbrechts von Kindern und Voreltern die Testierfreiheit des Erblassers stark ein. Neben Kindern und Voreltern des Erblassers hat der Ehegatte lediglich ein Noterbrecht in Form eines Nießbrauchsrechts an einem Teil des Nachlasses. Gerade in Zeiten niedriger Zinsen bedeutet ein Nießbrauchsrecht etwa am ererbten Sparkonto des Erblassers quasi ein Recht ohne Wert.

Beispielsfälle zur Klarstellung:
Die gängigsten Erbsituationen sollen hier dargestellt und die unterschiedliche Rechtslage nach deutschem und mallorquinischem Recht aufgezeigt werden, um dem Interessenten ein für ihn passendes Handlungsschema an die Hand zu geben.

Beispiel 1:
Deutsches Ehepaar mit gewöhnlichem Aufenthalt auf Mallorca, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebend, ist zu je ½ Eigentümer einer Finca auf Mallorca. Der Ehemann ist auch Inhaber eines Sparbuchs über € 100.000,-. Die Ehepartner haben zwei Kinder. Es liegt kein Testament der Eheleute vor. Der Ehemann ist nach dem 17. August 2015 verstorben. Wie ist die Erbsituation?

a) Lösung bei Anwendbarkeit des mallorquinischen Erbrechts
Wegen des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers auf Mallorca gilt das Erbrecht der Balearen. Dieses enthält in Art. 45 II der Compilación del Derecho Civil de Baleares ein Noterbrecht des überlebenden Ehegatten in Form eines Nießbrauches an der Hälfte des Nachlasses beim Zusammentreffen mit Abkömmlingen des Erblassers. Im Übrigen richtet sich die gesetzliche Erbfolge aufgrund der Verweisung des Art. 53 der balearischen Compilación nach den Bestimmungen des Código Civil. Das balearische Foralrecht verweist mithin auf das gemeinspanische Erbrecht. Aufgrund der Artikel 930 bis 958 Código Civil sind die Kinder des Erblassers Miterben zu je ½. Noch unklar ist, wie es ich in derartigen Fällen auswirkt, wenn die Ehegatten im deutschen Ehegüterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.

Dem überlebenden Ehepartner könnte aufgrund des Güterrechtsstatuts nach deutschem Recht gemäß § 1371 I BGB ein Erbteil von ¼ am Nachlass zustehen. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden (Urteil vom 11.05.2015, IV ZB 30/14), dass dem erbenden Ehegatten auch bei einem ausländischen Erbstatut, also hier dem mallorquinischen, der genannte Erbteil zusteht. Dieser beläuft sich auf ¼. Diesen könnte der überlebende Ehepartner zusätzlich zu seinem spanischen Erbanspruch erhalten. Ob dieses Erbrecht im Rahmen des grundsätzlich vor einem mallorquinischen Gericht oder Notar stattfindenden Erbverfahrens zu berücksichtigen ist, sei hier dahingestellt. Für die Gesamtzuständigkeit des mallorquinischen Gerichts oder Notars lässt sich auch für diesen Fall der Erwägungsgrund Nr. 12 der EU-Erbverordnung anführen, wonach zu dem gerichtlichen Zuständigkeitsbereich auch Ansprüche aus der Beendigung des ehelichen Güterstands des Erblassers mit zu behandeln sind. Diese Rechtsfragen müssen jedoch noch im Einzelnen geklärt werden. Schließlich gilt die EU-ErbVO erst seit dem 17.08.2015 in Bezug auf zeitlich danach eingetretene Erbfälle.

Ergebnis bei Anwendbarkeit von § 1371 Abs. 1 BGB auf den im Übrigen mallorquinischem Erbrecht unterliegenden Erbfall:
Witwe: Miterbin zu ¼ und Nießbrauchrecht an 1/2 des Nachlasses; Kinder: Miterben zu je 3/8

b) Lösung bei Anwendbarkeit deutschen Erbrechts für den Fall einer Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts
Nach deutschem Erbrecht ist der überlebende Ehepartner gemäß § 1931 I BGB neben den Kindern Miterbe zu ¼. Aufgrund des Zugewinnausgleichs nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich sein Erbteil um ein Viertel auf insgesamt ½. Die Kinder sind Miterben zu je ¼.

Ergebnis: Witwe: Miterbin zu ½; Kinder: Miterben zu je ¼

c) Anmerkung
Der Vergleich beider Erbrechte, bezogen auf obigen Beispielsfall, zeigt mit Deutlichkeit, dass die Anwendbarkeit des mallorquinischen Erbrechts zu einer erheblichen Schlechterstellung des überlebenden Ehepartners führt. Dies zeigt sich besonders deutlich bei Vorhandensein von Bargeld oder Bankvermögen. Wer als Ehepartner diese Schlechterstellung des anderen Ehegatten vermeiden möchte, sollte testamentarisch für das deutsche Erbrecht optieren, zumal in diesem Fall die komplexe Frage, ob die Erbteilserhöhung nach § 1371 Abs. I BGB auch bei Anwendbarkeit des spanischen Rechts gilt, ausgeklammert werden kann.

Beispiel 2:
Wie voriges Beispiel, jedoch ist die Ehe kinderlos geblieben. Es leben jedoch zum Zeitpunkt des Ablebens des Ehepartners dessen Eltern. Wie ist die Erbsituation nach dem erstversterbenden Ehegatten?

a) Lösung bei Anwendbarkeit des mallorquinischen Erbrechts
Da der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca hatte und ohne Testament verstorben ist, richtet sich die Erbsituation nach dem balearischen Erbrecht. Nach § 45 der balearischen Kompilation steht dem überlebenden Ehegatten bei Vorhandensein der Eltern des Erblassers lediglich ein Nießbrauchan 2/3 des Nachlasses zu. Die Eltern des erstversterbenden Ehepartners sind dagegen Miterben zu 1/2. Auch hier hat der Ehegatte nur einen Nießbrauch, dieser bezieht sich auf 2/3 des Nachlasses, Art 45 Abs. 3:

Ergebnis: Der überlebende Ehepartner hat lediglich den Nießbrauch an 2/3 des Nachlasses; Die Eltern des Erblassers sind dagegen Miterben zu je 1/2 ; gegebenenfalls lässt sich der Erbanspruch des Ehegatten wie oben ausgeführt gemäß § 1371 Abs. I BGB um ¼ Erbteil erhöhen.

b) Lösung bei Anwendbarkeit deutschen Erbrechts für den Fall einer Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts
Gemäß § 1931 I BGB ist der überlebende Ehegatte neben seinen Schwiegereltern gesetzlicher Miterbe zu ½. Im Hinblick auf die Auflösung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod des Erblassers steht dem überlebenden Ehegatten ein Ausgleichsanspruch von ¼ am Nachlass zu. Damit erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehepartners auf ¾.

Ergebnis: Der überlebende Ehepartner ist Miterbe zu ¾; Die Eltern des Erblassers sind Miterben zu ¼

c) Anmerkung
Die Rechtstellung des überlebenden Ehegatten ist bei Anwendung des deutschen Rechts  mit einem Erbanteil von 3/4 wesentlich günstiger als die nach mallorquinischem Erbrecht (lediglich Nießbrauch an 2/3).

Quintessenz

Beide Beispiele zeigen, dass bei Anwendbarkeit mallorquinischen Rechts die erbrechtliche Position des überlebenden Ehepartners wesentlich schlechter ist als die nach dem deutschen Heimatrecht. Dies sollte auf jeden Fall bedacht werden.

Eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Erbrechts wäre deshalb allein schon aus Versorgungsgründen angezeigt. In die Erwägungen sollten allerdings auch weitere, beispielsweise steuerliche Überlegungen einbezogen werden. Wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles u.U. schwierig feststellbar ist, kann der Erblasser seinen Erben durch die Vornahme einer Rechtswahl erhebliche Probleme bei der Bestimmung des anwendbaren Erbrechts ersparen.

Die hier wiedergegebenen Beispielfälle beziehen sich auf die gesetzliche Erbfolge. Als Erblasser hat man jedoch die Freiheit und Möglichkeit, im Rahmen einer testamentarisch angeordneten Erbfolge andere, individuelle Nachfolgeregelungen zu treffen. Auch hier ist dann häufig guter Rat gefragt. Die ab August 2015 geltende EU-Erbverordnung bietet eine gute Gelegenheit, entweder ein Testament zu errichten oder ein bereits vorhandenes Testament an die neue Rechtssituation anzupassen. Bei einem bereits bestehenden Testament sollte man auch überprüfen, ob es noch aktuell oder ganz oder teilweise überholt ist. Ohne Testament den Planeten zu verlassen, kann zu bösen und ungewollten Überraschungen – nicht zuletzt bei den Erben - führen.

Frankfurt, im Juni 2017

Dr. Burckhardt Löber
Rechtsanwalt und Abogado

Dr. Alexander Steinmetz, Mag. Iur.
Rechtsanwalt und Abogado Inscrito

Iris Fangauf
Rechtsanwältin und Abogada Inscrita

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