Erbsituation von Deutschen mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca

Beitrag zum Thema Erbrecht

Dieser Beitrag soll die aktuelle Erbsituation aufzeigen, die für deutsch-mallorquinische Erbfälle seit dem 17. August 2015 gilt, also für Sterbefälle u.a. deutscher Staatsbürger ab diesem Datum. Grundsätzlich gilt in diesen Fällen das Erbrecht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, also spanisches Recht. Die Staatsangehörigkeit spielt in diesen Fällen mithin keine Rolle. Da sich das Erbrecht in Spanien nicht einheitlich nach dem spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch (Código Civil) richtet, sondern für Sondergebiete wie die Balearen ein eigenes Erbrecht besteht, ist für diese Fälle das mallorquinische Erbrecht grundsätzlich maßgeblich. Dieses gilt dann für den gesamten Nachlass, d. h. auch für in Deutschland oder anderswo belegenes Vermögen des Erblassers, das gleichfalls nach den Normen des mallorquinischen Erbrechts vererbt wird (Prinzip der Nachlasseinheit). Für diese grenzüberschreitenden Erbfälle ist durch die EU-ErbVO 650/2012 das Europäische Nachlasszeugnis, eine Art internationaler Erbschein, geschaffen worden.

Option für das deutsche Erbrecht möglich

Es besteht jedoch für den deutschen Erblasser trotz seines gewöhnlichen Aufenthalts auf Mallorca die Möglichkeit, seinen Nachlass dem deutschen Erbrecht zu unterstellen. Dies hat grundsätzlich in der Form einer letztwilligen Verfügung zu erfolgen. Die Geltung des deutschen Erbrechts kann sich jedoch auch aus früheren testamentarischen Verfügungen ergeben, in denen der Erblasser klar oder zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht hat, dass sich seine Rechtsnachfolge nach den Normen des deutschen Rechts richten soll.

Schließlich kann man auch durch Abwägung der individuellen Lebenssituation des Erblassers zum Ergebnis gelangen, dass sich sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt und damit auch sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland befand, was dann zur Anwendbarkeit des deutschen Erbrechts führt. Um insoweit nicht reparable Unsicherheiten und damit spätere mögliche Rechtsstreitigkeiten nach dem Ableben des Erblassers zu vermeiden, kann dem betreffenden Personenkreis zur Klarstellung der Situation nur die Errichtung eines Testaments mit einer Wahl des deutschen Rechts für den Nachlass empfohlen werden. Denn nach seinem Tod kann der Erblasser insoweit keine Erklärungen mehr abgeben.

Unterschiedliches Erbrecht auf Mallorca und in Deutschland

Das mallorquinische Erbrecht schränkt aufgrund des gesetzlichen Noterbrechts von Kindern und Voreltern die Testierfreiheit des Erblassers stark ein. Neben Kindern und Voreltern des Erblassers hat der Ehegatte lediglich ein Noterbrecht in Form eines Nießbrauchsrechts an einem Teil des Nachlasses. Gerade in Zeiten niedriger Zinsen bedeutet ein Nießbrauchsrecht etwa am ererbten Sparkonto des Erblassers quasi ein Recht ohne Wert.

Beispielsfälle zur Klarstellung:

Die gängigsten Erbsituationen sollen hier dargestellt und die unterschiedliche Rechtslage nach deutschem und mallorquinischem Recht aufgezeigt werden, um dem Interessenten ein für ihn passendes Handlungsschema an die Hand zu geben.  

Beispiel 1:

Deutsches Ehepaar mit gewöhnlichem Aufenthalt auf Mallorca, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebend, ist zu je ½ Eigentümer einer Finca auf Mallorca. Der Ehemann ist auch Inhaber eines Sparbuchs über € 100.000,-. Die Ehepartner haben zwei Kinder. Es liegt kein Testament der Eheleute vor. Der Ehemann ist nach dem 18. August 2015 verstorben. Wie ist die Erbsituation?

a) Lösung bei Anwendbarkeit des mallorquinischen Erbrechts

Wegen des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers auf Mallorca gilt das Erbrecht der Balearen. Dieses enthält in Art. 45 II der Compilación del Derecho Civil de Baleares ein Noterbrecht des überlebenden Ehegatten in Form eines Nießbrauches an der Hälfte des Nachlasses beim Zusammentreffen mit Abkömmlingen des Erblassers. Im Übrigen richtet sich die gesetzliche Erbfolge aufgrund der Verweisung des Art. 53 der Compilación del Derecho Civil de Baleares nach den Bestimmungen des Código Civil. Das balearische Foralrecht verweist mithin auf das gemeinspanische Erbrecht. Aufgrund der Artikel 930 bis 958 Código Civil sind die Kinder des Erblassers Miterben zu je ½.

Dieser vermindert sich je Kind auf 3/8, wie nachstehend darzulegen ist.

Da der Erblasser mit seiner deutschen Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, ist diese aufgrund des Todes des Ehemannes aufgelöst worden. Dem überlebenden Ehepartner steht mithin aufgrund des Güterrechtsstatuts nach deutschem Recht gemäß § 1371 I BGB ein Ausgleichsanspruch von ¼ am Nachlass zu.

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden (Urteil vom 11.05.2015, IV ZB 30/14), dass dem erbenden Ehegatten auch bei einem ausländischen Erbstatut, also hier dem mallorquinischen, der Zugewinnausgleichsanspruch zusteht. Dieser Zugewinnausgleichs­anspruch beträgt ¼. Diesen erhält der überlebende Ehepartner zusätzlich zu seinem Erbanspruch. Ob dieser Anspruch im Rahmen des normalerweise vor einem mallorquinischen Gericht oder Notar stattfindenden Erbverfahrens zu berücksichtigen ist oder in einem Sonderverfahren vor dem Nachlassgericht Berlin-Schöneberg, sei hier dahingestellt. Für die Gesamtzuständigkeit des mallorquinischen Gerichts oder Notars lässt sich auch für diesen Fall der Erwägungsgrund Nr. 12 der EU-Erbverordnung anführen, wonach zu dem gerichtlichen Zuständigkeitsbereich auch Ansprüche aus der Beendigung des ehelichen Güterstands des Erblassers mit zu behandeln sind. Diese Rechtsfragen müssen jedoch noch im Einzelnen geklärt werden. Schließlich gilt die EU-ErbVO erst seit dem 17.08.2015 in Bezug auf zeitlich danach eingetretene Erbfälle.

Ergebnis:

Witwe: Miterbin zu ¼ und Nießbrauchrecht an 1/2 des Nachlasses

Kinder: Miterben zu je 3/8

b) Lösung bei Anwendbarkeit deutschen Erbrechts für den Fall einer Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts

Nach deutschem Erbrecht ist der überlebende Ehepartner gemäß § 1931 I BGB neben den Kindern Miterbe zu ¼. Aufgrund des Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich sein Erbteil um ein Viertel auf insgesamt ½.

Die Kinder sind Miterben zu je ¼.

Ergebnis:

Witwe: Miterbin zu ½

Kinder: Miterben zu je ¼

c) Anmerkung

Der Vergleich beider Erbrechte, bezogen auf obigen Beispielsfall, zeigt mit Deutlichkeit, dass die Anwendbarkeit des mallorquinischen Erbrechts zu einer erheblichen Schlechterstellung des überlebenden Ehepartners führt. Dies zeigt sich besonders deutlich bei Vorhandensein von Bargeld oder Bankvermögen. Wer als Ehepartner diese Schlechterstellung des anderen Ehegatten vermeiden möchte, sollte testamentarisch für das deutsche Erbrecht optieren.

Beispiel 2:

Wie voriges Beispiel, jedoch ist die Ehe kinderlos geblieben. Es leben jedoch zum Zeitpunkt des Ablebens des Ehepartners dessen Eltern. Wie ist die Erbsituation nach dem erstversterbenden Ehegatten?

a) Lösung bei Anwendbarkeit des mallorquinischen Erbrechts

Da der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca hatte und ohne Testament verstorben ist, richtet sich die Erbsituation nach dem balearischen Erbrecht. Nach § 45 der balearischen Kompilation steht dem überlebenden Ehegatten bei Vorhandensein der Eltern des Erblassers lediglich ein Nießbrauchan 2/3 des Nachlasses zu. Die Eltern des erstversterbenden Ehepartners sind Miterben zu 1/2. Auch hier hat der Ehegatte nur einen Nießbrauch.

“Concurriendo con descendientes, la legítima vidual será el usufructo de la mitad del haber hereditario; en concurrencia con padres, el usufructo de dos tercios; y, en los demás supuestos, el usufructo universal.”>

Ergebnis:

Der überlebende Ehepartner ist Miterbe zu ¼ und hat einen  Nießbrauch an 2/3 des Nachlasses.

Die Eltern des Erblassers sind Miterben zu je 3/8.

b) Lösung bei Anwendbarkeit deutschen Erbrechts für den Fall einer Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts

Gemäß § 1931 I BGB ist der überlebende Ehegatte neben seinen Schwiegereltern gesetzlicher Miterbe zu ½. Im Hinblick auf die Auflösung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod des Erblassers steht dem überlebenden Ehegatten ein Ausgleichsanspruch von ¼ am Nachlass zu. Damit erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehepartners auf ¾.

Ergebnis:

Der überlebende Ehepartner ist Miterbe zu ¾, wovon ¼ Zugewinnausgleich ist.

Die Eltern des Erblassers sind Miterben zu ¼

c) Anmerkung

Die Rechtstellung des überlebenden Ehegatten ist bei Anwendung des deutschen Rechts  mit einem Erbanteil von 3/4 wesentlich günstiger als die nach mallorquinischem Erbrecht (lediglich Nießbrauch an 2/3) zuzüglich ¼ Erbanteil.

Eingetragene Lebenspartnerschaft mallorquinischen Rechts

In diesen Fällen ist das mallorquinische Recht im Hinblick auf die Gleichstellung des überlebenden Lebenspartners mit dem Ehepartner in Erbsachen wesentlich günstiger als das deutsche Recht, das dem heterosexuellen Lebenspartner keinen Erbanspruch gewährt.

Die hier wiedergegebenen Beispielfälle beziehen sich auf die gesetzliche Erbfolge. Als Erblasser hat man jedoch die Freiheit und Möglichkeit, im Rahmen einer testamentarisch angeordneten Erbfolge andere, individuelle Nachfolgeregelungen zu treffen. Aber auch testamentarische Verfügungen richten sich hinsichtlich ihrer Machbarkeit und Erfüllbarkeit nach den Regeln des anwendbaren Rechts. Bestimmt etwa der Erblasser, dass trotz Vorhandenseins von Kindern sein Ehepartner Alleinerbe werden soll, so lässt sich dieser Erblasserwille bei Anwendbarkeit mallorquinischen Rechts nicht verwirklichen: Die Abkömmlinge des Erblassers haben von Gesetzes wegen ein Noterbrecht, das auch durch testamentarische Verfügungen nicht umgangen werden kann. Deshalb ist es von größter Wichtigkeit, zu wissen, welches Recht auf den jeweiligen Nachlass Anwendung findet. Der Erblasser kann dies, wie oben bereits ausgeführt, in Testamentsform durch Option für sein Heimatrecht bestimmen. Auch hier ist dann häufig guter Rat gefragt.

Die ab August 2015 geltende EU-Erbverordnung bietet eine gute Gelegenheit, entweder ein Testament zu errichten oder ein bereits vorhandenes Testament an die neue Rechtssituation anzupassen. Bei einem bereits bestehenden Testament sollte man auch überprüfen, ob es noch aktuell oder ganz oder teilweise überholt ist. Ohne Testament den Planeten zu verlassen, kann zu bösen und ungewollten Überraschungen – nicht zuletzt bei den Erben - führen.

Dr. Burckhardt Löber (Rechtsanwalt und Abogado)
Dr. Alexander Steinmetz, Mag. Iur.(Rechtsanwalt und Abogado Inscrito)

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