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In Deutschland und in Spanien errichtete Testamente

Beitrag zum Thema Erbrecht

Wo erfolgt die Registrierung?

von Dr. Alexander Steinmetz und Frau Rocío García Alcázar

Das Thema ist höchst aktuell, denn der deutsche Gesetzgeber hat im Juni 2017 die Regeln für das in Berlin geführte Zentrale Testamentsregister neu geordnet. Also ein Grund, sich näher mit der Materie zu befassen. Es geht in diesem Beitrag auch um Grenzsituationen, also Testamente, die diesseits oder jenseits der Pyrenäen errichtet wurden oder werden, die Vermögen in Deutschland oder in Spanien zum Gegenstand haben.

Wer über Immobilien oder sonstiges Vermögen in Spanien verfügt, ist entweder „Residente“, also in Spanien ansässig oder „No-Residente“, also als Pendler zumeist mit erstem Wohnsitz in Deutschland ansässig. Wer für sein Vermögen in dieser Konstellation für den Fall seines Ablebens vorgesorgt hat,  hat ein Testament errichtet, einen Erbvertrag abgeschlossen oder sonstige erbrelevante Urkunden errichtet wie etwa das Rechtswahltestament. Ob und wo eine letztwillige Verfügung des Erblassers vorliegt und ob diese im Falle des Todes auch auffindbar und abrufbar ist, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Wer sein Testament im häuslichen Bereich aufbewahrt, kann nicht sicher sein, dass es nach dem Tode des Erblassers auch tatsächlich aufgefunden wird. Problematisch ist es in jedem Falle, Testamente in Bankschließfächern aufzubewahren, weil nach dem Ableben des Inhabers Zugangsberechtigte häufig erst nach langwierigen Prozeduren an das Schließfach und damit an das Testament kommen.

Zentrale Testamentsregister (ZTR)
In notarieller Form in Spanien errichtete Testamente werden von dem jeweiligen Notar dem Zentralen Spanischen Testamentsregister (Registro de Actos de última voluntad) angezeigt. Ebenso verfährt der Notar mit privatschriftlichen Testamenten, die ihm im Rahmen eines Protokolls in geschlossener Form mit der Erklärung übergeben werden, es handele sich um eine letztwillige Verfügung.

Bei Vorlage der Sterbeurkunde werden die in Frage kommenden Erben von der Existenz der letztwilligen Verfügungen unter Angabe des Notars und der Protokollnummer und des Errichtungsdatums informiert. Auch vor deutschen Notaren errichtete letztwillige Verfügungen deutscher Staatsangehöriger mit Vermögen in Spanien oder spanischer Staatsangehörigen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland können auf besonderen Antrag auch im spanischen Zentralregister für letztwillige Verfügungen vermerkt werden.

Das Zentrale Testamentsregister in Berlin
Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über die Verwahrung sog. Erbfolge relevanter Urkunden. Es handelt sich hierbei insbesondere um Testamente, Erbverträge und sonstige Urkunden mit Erklärung über die Erbfolge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge wie auch um Rechtswahlurkunden. Diese Urkunden müssen öffentlich beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen worden sein. Die beim Berliner Zentralen Testamentsregister ankommenden Urkunden können dieses auf zwei verschiedenen Wegen erreichen. Notarielle Erburkunden zeigt der Notar direkt und auf elektronischem Weg dem Zentralregister zwecks Registrierung an. Daneben besteht die Möglichkeit, bei dem zuständigen Amtsgericht Testamente und sonstige erbrelevante Urkunden in amtliche Verwahrung zu geben. Der sog. Hinterlegungsschein dient dem Testierenden zugleich als Quittung wie auch für den Erben als Hinweis, dass und wo eine letztwillige Verfügung errichtet worden ist. Die Benachrichtigung von der verwahrten Urkunde erfolgt auf elektronischem Wege durch das Amtsgericht an das Zentrale Testamentsregister.

Jeder Sterbefall ist vom zuständigen Standesamt dem ZTR mitzuteilen. Von diesem kann dann die erforderliche Urkunde in elektronischer Form abgerufen werden, sofern eine entsprechende Information der Erbberechtigten nicht von Amts wegen erfolgt.

Nichtregistrierte Testamente
Privatschriftliche Testamente, die nicht in amtliche Verwahrung gegeben worden sind, sind nach dem Sterbefall dem zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Testamente im spanischen Rechtskreis sind gleichfalls abzuliefern. Wer im Besitz eines handschriftlichen Testaments ist, hat dieses binnen zehn Tagen nach dem Ableben des Erblassers beim Notar abzuliefern, andernfalls er sich schadensersatzpflichtig machen würde. Handschriftliche Testamente verlieren nach gemeinspanischem Recht (Código Civil) jedoch – anders als Testamente im deutschen Rechtskreis – ihre Gültigkeit, wenn zwischen dem Sterbefall und der Ablieferung mehr als 5 Jahre vergangen sind. Die entsprechende Mitteilung hiervon an das Spanische Zentrale Testamentsregister veranlasst der Notar. Mehr über die deutsch-spanische Erbrechtsmaterie auch in steuerlicher Hinsicht erfährt der interessierte Leser in dem Handbuch „Erben und Vererben in Spanien“, das im Jahre 2015 in 5. Auflage erschienen ist. (Preis: € 48,-)

Autoren: Dr. Burckhardt Löber und Prof. Dr. Erhard Huzel., Verlag: Edition für internationale Wirtschaft, Frankfurt am Main, Verlagsauslieferung W. Jenior, Marienstr. 5, D-34117 Kassel, Tel. 0049-561/7391621, Fax: 0049-561/774148, E-Mail: editionspanien@aol.com, Internet: www.edition –spanien.de.

Praxishinweise

1. Ob Testamente registriert sind oder nicht, ändert nichts an der Gültigkeit wirksam errichteter letztwilliger Verfügungen.

2. Bei Nachlassvermögen in Spanien kann die Protokollierung sowohl bei einem spanischen als auch bei einem deutschen Notar erfolgen.

3. Bei sog. Grenzpendlern mit deutscher Staatsbürgerschaft, kann es sich daher gegebenenfalls empfehlen, ausdrücklich für das deutsche Erbrecht zu optieren, um mögliche ungewünschte Interpretationen über den gewöhnlichen Aufenthalt zu vermeiden und die Anwendung deutschen Rechts zu sichern, sofern gewünscht. Dabei muss dies in testamentarischer Form erfolgen.

Frankfurt, im Oktober 2017

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