Soll man im Testament Einzelgegenstände zuwenden, ohne Erben zu benennen?

Beitrag zum Thema Erbrecht

von Dr. Alexander Steinmetz und Rocío García Alcázar

Der Fall:

Ein vermögender deutscher Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hinterließ nach seinem Tod folgende Einzelgegenstände, die seinen gesamten Nachlass ausmachten:

  • Ein Apartment in Spanien im Wert von 150.000 €
  • Ein Bankkonto in Luxemburg mit einem Saldo von 800.000,- €
  • Ein Oldtimer-Auto im Wert von 50.000,- €

In seinem privatschriftlichen Testament hatte er bestimmt, dass seine Ehefrau das Bankkonto, seine Nichte das spanische Apartment und sein Neffe das Oldtimer-Auto erhalten sollte. Um sein Begräbnis sollte sich seine Ehefrau kümmern. Einen Erben bestimmte er jedoch nicht.

Das deutsche Nachlassgericht, bei dem die Witwe einen Erbschein bzw. ein europäisches Nachlasszeugnis beantragte, verlangte von der Witwe die Darlegung ihrer Erbenposition, denn insoweit gab das Testament nichts her. Ihre Anwälte prüften den Fall, legten Wertgutachten vor und wiesen das Gericht auf die sog. 80% Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei sog. Verteilungstestamenten hin. Danach sieht § 2087 II BGB bei der Zuwendung von nur Einzelgegenständen vor, dass der Begünstigte lediglich Vermächtnisnehmer und nicht Erbe sein soll. In diesen Fällen ist im Wege der Auslegung i.d.R. derjenige als Erbe zu qualifizieren, dem testamentarisch ein Einzelgegenstand von mindestens 80 % des gesamten Nachlasswertes letztwillig zugewendet worden ist und damit den Wert des restlichen Nachlasses erheblich übertrifft (BGH ZEV 2000, 195). Für die Erbenposition der Witwe sprach auch ihre Befugnis, Einzelheiten des Begräbnisses und Grabpflege zu regeln. Das Nachlassgericht gab daraufhin dem Antrag der Witwe statt.

Die meisten Fälle sind nicht so eindeutig wie obiges Beispiel, weil selten die 80%-Grenze erreicht wird. Deshalb lässt sich in den seltensten Fällen eine Lösung wie im obigen Beispielsfall erreichen. Wenn ein Erblasser seinen Nachlass testamentarisch aufteilt, um spätere Streitigkeiten unter den Begünstigten auszuschließen, sollte er einen oder mehrere Erben ausdrücklich benennen. Von diesen werden dann im Rahmen einer Teilungsanordnung oder im Vermächtniswege die vom Erblasser bestimmten Vermögenswerte zugeordnet.

Weil die Erbrechtsmaterie schwierig ist und Erblasser nach dem Tod nicht mehr zwecks Interpretation ihres Testaments konsultiert werden können, sollte man den Weg zum Spezialanwalt, der in internationalen Sachverhalten zu Hause ist, nicht scheuen. Guter Rat muss nicht teuer sein. Aber in der Regel ist schlecht beraten, wer sich auf eigene Faust auf unbekanntes Terrain begibt. Schließlich war es im vorliegenden Beispiel die gute Absicht des Erblassers, seinen Angehörigen und Freunden nach seinem Ableben problemlos die jeweiligen Vermögenswerte zukommen zu lassen. Tatsächlich trafen sich die erbmäßig Begünstigten jedoch vor Gericht wieder.

Frankfurt, im Oktober 2017

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