Ausländische Urkunden und ihr Gebrauch in Spanien

Beitrag zum Thema Immobilienrecht

Ausländische Urkunden in Spanien machen häufig Probleme. Dies soll im folgenden Beispielsfall erläutert werden mit dem Ziel, Probleme nach Möglichkeit gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Der Beschluss der spanischen Aufsichtsbehörde für Register und Notariate (DGRN) vom 14.09.2016 befasste sich mit einer notariellen Erwerbsvollmacht, die vor einem englischen Notar in  Liverpool protokolliert worden war. Aufgrund dieser Vollmacht war der Bevollmächtigte befugt, die sog. Escritura pública für einen Grundstückskauf zugunsten des Vollmachtgebers abzuschließen. Der spanische Notar prüfte Form und Inhalt der Vollmacht und beurkundete sodann den Kaufvertrag (Escritura pública de compraventa). Leider war die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Der „Wirt“ ist das Registro de la Propiedad (Grundbuchamt) und seine Aufsichtsbehörde, die DGRN. Diese prüfte die Vollmacht auf Herz und Nieren und befand, dass die englische notarielle Vollmacht nicht ausreichend war. Die Suche nach dem Haar in der Suppe führte zur Versagung der Eintragung der Escritura im Grundbuch. Im Einzelnen wurde in Frage gestellt, ob der englische Notar überhaupt befugt war, die Vollmacht zu protokollieren. Was dann den Inhalt der Vollmacht anbetrifft, wurde vom englischen Notar die Anwendung spanischer Rechtsnormen verlangt, wie die des Art. 1280 Ziffer 5 des spanischen Código Civil.

Diese Entscheidung führte bei den spanischen Notaren zu äußerst kritischen Kommentaren. Es ging letztlich darum, wer für die Prüfung und Qualifikation einer ausländischen Vollmachturkunde zuständig ist, der Notar oder die Aufsichtsbehörde. Zurecht wurde in mehreren Beiträgen der spanischen Notarzeitschrift „El Notario del Siglo XXI“ betont, dass es bei ausländischen Urkunden und deren Wirksamkeit in Spanien auf das Recht des Landes ankomme, in dem die Beurkundung vorgenommen wurde, also die Verkaufsurkunde nach englischem Recht (Art. 11.1 des spanischen Código Civil). Außerdem berief man sich auf den Art. 98 des spanischen Gesetzes 24/2001, wonach die Aufgabe der Qualifikation einer Urkunde zur alleinigen Kompetenz des Notars gehört. Leider wurde der ganze Streit auf dem Rücken der Mandanten ausgetragen, insbesondere der Käufer, die den Kaufpreis bezahlt haben, jedoch vergeblich auf ihre Eintragung als Eigentümer im Grundbuch warten. Es ist zu hoffen, dass derart praxisferne Entscheidungen eines im fernen Madrider Büro tätigen Aufsichtsbeamten der DGRN im Interesse der Beteiligten der Vergangenheit angehören.

Praktische Hinweise

1. Internationale Standesamtsurkunden (Registro Civil) brauchen nicht mit der sog. Apostille versehen zu werden. Dies sind:

  • die internationale Geburtsurkunde (partida de nacimiento)
  • die internatione Heiratsurkunde (partida de matrimonio)
  • die internatione Sterbeurkunde (partida de defunción)

Diese Urkunden sind mehrsprachig, brauchen also nicht ins Spanische übersetzt werden.

2. Notarielle Urkunden

Es handelt sich hierbei i.d.R. um Vollmachtsurkunden, die in nachstehenden Rechtsgeschäften zur Anwendung gelangen:

  • Grundstückskauf
  • Grundstücksverkauf
  • Bestellung einer Hypothek
  • Bankvollmacht
  • Erbschaftsvollmacht
  • Prozessvollmacht
  • Betreuungsvollmacht
  • Gründungsvollmacht für Gesellschaften

Die Ausfertigung der jeweiligen Urkunde muss zur Verwendung  in Spanien mit der sog. Apostille versehen werden. Mit der Erteilung der Apostille bestätigt die zuständige Aufsichtsbehörde (in Deutschland der Landgerichtspräsident), dass der Notar befugt war, die Urkunde zu protokollieren. Erforderlich ist  zudem die Übersetzung der ausländischen Urkunde in beglaubigter Form in die spanische Sprache. In Deutschland dürfen Notare, die die spanische Sprache beherrschen, auch in spanischer Sprache beurkunden.

3. Verwaltungsurkunden

Hierbei geht es häufig um Führerscheine, Betreuungsurkunden, Schwerbehindertenausweise, etc. Diese Urkunden müssen in beglaubigter Form ins Spanische übersetzt und mit der Apostille der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde versehen werden.

4. Gerichtsurkunden

Hierzu gehören u.a. Scheidungsurteile, Eröffnungsprotokolle von Testamenten, Testamentvollstreckerzeugnissen etc. Auch diese Urkunden müssen zu ihrer Verwendung in Spanien sowohl mit der Apostille versehen als auch in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

5. Spanische Notarurkunden

Soll eine spanische Notarurkunde Verwendung im Ausland finden, bedarf auch sie der Apostille. Zuständig hierfür ist der Dekan der Notarkammer des protokollierenden Notars.

Quintessenz
Jede Disziplin, ob nun Medizin, Ingenieurwesen oder Juristerei hat ihre eigenen Gesetze und Regeln. Die vorstehende Aufstellung kann nicht abschließend sein, sondern sollte anhand des Beispielsfalls der englischen Notarurkunde von Liverpool zum Ausdruck bringen, welche Schwierigkeiten trotz des vereinigten Europas mit ausländischen Urkunden und ihrer Verwendung in Spanien verbunden sein können. Manchmal empfiehlt sich in diesen Fällen die rechtzeitige Einschaltung eines versierten Fachmanns, um späteren Schwierigkeiten zu begegnen.

Richtet sich beispielsweise die Gestaltung der aus spanischer Sicht vor einem ausländischen Notar beurkundeten Vollmacht an den Gepflogenheiten des spanischen Rechts aus – einschließlich der Abfassung in spanischer Sprache – so erhöht dies erfahrungsgemäß die Akzeptanz entsprechender ausländischer Urkunden in Spanien ganz erheblich.

Frankfurt, im Mai 2018

Dr. Alexander Steinmetz
Rechtsanwalt & Abogado Inscrito

Rocío García Alcázar
Abogada

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