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Löber Steinmetz & García
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Die spanische Ausländersteuernummer (N.I.E.), die steuerliche Ansässigkeit (residencia fiscal) und Bankkonten in Spanien

Beitrag zum Thema Immobilienrecht

<p>Von Dr. Burckhardt L&ouml;ber, Fernando Lozano und Dr. Alexander Steinmetz</p>

<p>Es herrscht vielerorts Unkenntnis, zumindest aber Unklarheit dar&uuml;ber, wie es sich mit der NIE, der spanischen Ausl&auml;nderausweisnummer, und der so genannten &bdquo;residencia fiscal&ldquo; verh&auml;lt. Manche meinen, mit der NIE bereits die steuerliche Ans&auml;ssigkeit in Spanien zu besitzen; andere wiederum sind der Ansicht, in Deutschland unbeschr&auml;nkt steuerpflichtig zu sein, obwohl sie die &uuml;berwiegende Zeit des Jahres in Spanien verbringen. Wir wollen versuchen, Licht in diese Grauzone zu bringen.</p>

<p>1. NIE</p>

<p>Die NIE ist die Ausl&auml;nderausweisnummer, die &bdquo;n&uacute;mero de identificaci&oacute;n para extranjeros&ldquo;. Wer in Spanien unmittelbar oder mittelbar gesch&auml;ftst&auml;tig werden will, ben&ouml;tigt die NIE (Art. 26 &ndash; 28 des K&ouml;niglichen Dekrets 1065/2007). Die NIE ist beispielsweise notwendig</p>

<p>- zum Erwerb oder Verkauf einer Immobilie, hierbei insbesondere zur Eintragung ins Grundbuch</p>

<p>- zur Zulassung eines Kraftfahrzeugs</p>

<p>- zur Gr&uuml;ndung einer Gesellschaft</p>

<p>- zum Betreiben eines Gewerbebetriebs</p>

<p>- zur Annahme einer Erbschaft in Spanien, hierbei insbesondere f&uuml;r die Steuerzahlung und Grundbucheintragung.</p>

<p>Die NIE kann in Spanien bei der Comisar&iacute;a, also der Polizei, oder im Ausland bei dem f&uuml;r den Wohnsitz des Antragstellers zust&auml;ndigen spanischen Generalkonsulat beantragt werden. (Art. 206 des K&ouml;niglichen Dekrets 557/2011). Die Antragstellung ist neuerdings auch wieder &uuml;ber Bevollm&auml;chtigte zul&auml;ssig.</p>

<p>Die Best&auml;tigung &uuml;ber die erteilte NIE-Nummer wird auf einem wei&szlig;en DIN A4-Blatt ausgestellt. Wer sich als in Spanien ans&auml;ssiger EU-B&uuml;rger (residente) anmeldet, erh&auml;lt hingegen eine gr&uuml;ne Best&auml;tigung. Wer in Spanien seinen Hauptwohnsitz haben m&ouml;chte, hat sich zus&auml;tzlich beim Meldeamt des Wohnorts anzumelden (sog. empadronamiento).</p>

<p>F&uuml;r die steuerliche Anmeldung (sog. alta censal) muss die NIE auf Modelo 030 beim Finanzamt (AEAT) vorgelegt werden (Art. 20.1 des K&ouml;niglichen Dekrets 1065/2007). Wer in Spanien steuerans&auml;ssig ist bzw. wird, hat die Anmeldung als residente durchzuf&uuml;hren, andernfalls als no-residente . Bei der Steueranmeldung erh&auml;lt man die &bdquo;etiquetas fiscales&ldquo;, Strichcode-Aufkleber, die auf jeder Steuererkl&auml;rung anzubringen sind, die nicht online abgegeben wird.</p>

<p>2. Residencia Fiscal in Spanien</p>

<p>Wo jemand steuerlich ans&auml;ssig ist, ob zum Beispiel in Spanien oder in Deutschland, bestimmt sich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Das modifizierte deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen, das per 01.01.2013 in Kraft treten soll, stellt bei Ans&auml;ssigkeit in beiden Staaten auf die &bdquo;st&auml;ndige Wohnst&auml;tte&ldquo; ab. Danach gilt ein Steuerpflichtiger als in dem Staat ans&auml;ssig, zu dem er die engeren pers&ouml;nlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen) (Artikel 4.2 DBA Deutschland/Spanien). Es gibt eine Menge weiterer Kriterien f&uuml;r die steuerliche Ans&auml;ssigkeit, wonach in Zweifelsf&auml;llen die Staatsangeh&ouml;rigkeit ma&szlig;geblich sein kann. Durch rein formelle An- und Abmeldung l&auml;sst sich das Problem h&auml;ufig nicht l&ouml;sen, wie der Fall des spanischen Tennisstars Arantxa S&aacute;nchez Vicario zeigt.</p>

<p>Diese hatte sich zur Zeit ihrer gro&szlig;en Triumphe und der damit erzielten Einnahmen in Spanien ab- und in Andorra angemeldet. Als bekannte Pers&ouml;nlichkeit fiel sie nicht nur ihren Fans bei ihren &uuml;berwiegenden Aufenthalten in Barcelona und Umgebung auf, sondern auch den f&uuml;r sie zust&auml;ndigen Steuerinspektoren. Aufgrund vieler Indizien kamen die zust&auml;ndigen spanischen Gerichte zu dem Ergebnis, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Spanien und nicht in Andorra befand. Folge: unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht von Frau Arantxa S&aacute;nchez Vicario in Spanien. Damit ist ihr Welteinkommen, also auch im Ausland errungene Preise, in Spanien zu besteuern. Seit der Wiedereinf&uuml;hrung der Verm&ouml;gensteuer in Spanien unterliegt f&uuml;r in Spanien Ans&auml;ssige auch deren Weltverm&ouml;gen der spanischen Besteuerung. Man muss sich also gar nicht der Prozedur der steuerlichen Anmeldung in Spanien unterziehen, um aus dem Blickwinkel der spanischen Steuerbeh&ouml;rden die so genannte residencia fiscal, also die steuerliche Ans&auml;ssigkeit, in Spanien verpasst zu bekommen.</p>

<p>&Auml;hnlich erging es dem portugiesischen Nobelpreistr&auml;ger Saramago. Dieser besa&szlig; einen Residentenausweis f&uuml;r Lanzarote. Dort war er auch beim Einwohnermeldeamt angemeldet. Er erhielt auf seinem spanischen Bankkonto Einnahmen von spanischen Unternehmen. Aus seiner Autobiografie &bdquo;Cuadernos de Lanzarote&ldquo; lie&szlig; sich entnehmen, dass der Dichter und Nobelpreistr&auml;ger praktisch ausschlie&szlig;lich auf dieser spanischen Insel lebte. Die spanischen Gerichte stellten fest, dass er auf Lanzarote seinen Lebensmittelpunkt hatte und unterwarfen sein Welteinkommen der spanischen Besteuerung.</p>

<p>In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung des Artikel 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes (Gesetz 35/2006 vom 28.11.2006) wichtig, wonach vermutet wird, dass der Steuerpflichtige seinen gew&ouml;hnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn der nicht geschiedene oder getrennte Ehepartner wie auch die von ihm abh&auml;ngigen minderj&auml;hrigen Kinder ihren gew&ouml;hnlichen Aufenthalt in Spanien haben.</p>

<p>In der Quintessenz bedeutet dies, dass viele Ausl&auml;nder in Spanien zwar weiterhin in Deutschland oder anderswo in ihren Heimatl&auml;ndern polizeilich und steuerlich gemeldet sich, tats&auml;chlich aber der unbeschr&auml;nkten spanischen Besteuerung unterliegen. Insoweit versucht der spanische Fiskus in letzter Zeit verst&auml;rkt, an die Steuern dieses Personenkreises heranzukommen.</p>

<p>3. Steuerliche Ans&auml;ssigkeit in Deutschland</p>

<p>Wer in Deutschland seinen Hauptwohnsitz hat und seine Steuerans&auml;ssigkeit in Deutschland behalten m&ouml;chte, muss alle Anmeldungen in Spanien als no-residente durchf&uuml;hren, um keine Probleme mit dem spanischen Finanzamt zu bekommen. Hinsichtlich seiner spanischen Verm&ouml;genswerte ist er in Spanien beschr&auml;nkt steuerpflichtig, also auch beispielsweise hinsichtlich Selbstnutzung von Immobilien oder Mieteinnahmen, etc. Kommt es etwa zu Problemen mit der spanischen Finanzverwaltung, die den deutschen Steuerpflichtigen &bdquo;vereinnahmen&ldquo; will, so kann eine Residenzbescheinigung des zust&auml;ndigen deutschen Wohnsitzfinanzamtes helfen, in der bescheinigt wird, dass der Steuerpflichtige in Deutschland steuerlich veranlagt wird. Eine beglaubigte &Uuml;bersetzung dieser Bescheinigung in die spanische Sprache ist gleichfalls erforderlich.</p>

<p>F&uuml;r die Einkommensteuererkl&auml;rung von Nichtresidenten ist das &bdquo;Modelo 210&ldquo; zu verwenden. Sind no-residentes in Spanien aufgrund ihrer Verm&ouml;genssituation in Spanien verm&ouml;gensteuerpflichtig, ist das Formular &bdquo;Modelo 714&ldquo; f&uuml;r die Verm&ouml;gensteuererkl&auml;rung ma&szlig;geblich. Diese Steuererkl&auml;rung kann nur online abgegeben werden.</p>

<p>4. Spanische Bankkonten: Steuerliche Aspekte</p>

<p>In Spanien Ans&auml;ssige (residentes) wie auch Nichtans&auml;ssige (no residentes) k&ouml;nnen in Spanien Bank- und Sparkassenkonten und auch Depots er&ouml;ffnen. Hierbei handelt es sich h&auml;ufig um laufende Konten (cuentas corrientes), um Sparkonten (cuentas de ahorro) wie auch um Festgeldkonten (cuentas a plazo fijo). Wertpapiere, also Aktien, Fondsanteile und festverzinslichen geh&ouml;ren ins Depot (dep&oacute;sito). Residenten ben&ouml;tigen zur Kontener&ouml;ffnung die Ausl&auml;nderidentifikationsnummer, die n&uacute;mero de identificaci&oacute;n de extranjeros, kurz NIE genannt. Die NIE ist der zust&auml;ndigen Steuerbeh&ouml;rde mitzuteilen, damit diese zu steuerlichen Zwecken Verwendung finden kann, als NIF. Nicht Residenten haben die M&ouml;glichkeit, so genannte Nichtresidentenkonten bei spanischen Bankinstituten zu er&ouml;ffnen. Wer aus spanischer Sicht im Ausland ans&auml;ssig ist, muss dies alle zwei Jahre durch eine entsprechende Wohnsitzbescheinigung belegen.</p>

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<p>Besteuerung der Ertr&auml;ge</p>

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<p>Wer in Spanien ans&auml;ssig ist, unterliegt hinsichtlich der Ertr&auml;ge aus Bankgesch&auml;ften der spanischen Einkommensbesteuerung (IRPF). Die Banken behalten den f&uuml;r die Steuer bestimmten Teil der Zinsen ein und teilen dies und den einbehaltenen Betrag gemeinsam mit der NIF des residenten Bankkunden der f&uuml;r diesen zust&auml;ndigen spanischen Steuerbeh&ouml;rde mit.</p>

<p>F&uuml;r den im Ausland Ans&auml;ssigen gilt das Nicht-Residentensteuergesetz (Ley del Impuesto sobre la Renta de No-Residentes), kurz IRNR genannt. Sowohl die Europ&auml;ische Richtlinie 2003/48/EG als auch der &uuml;berwiegende Teil der Doppelbesteuerungsabkommen und auch das Nichtresidentensteuergesetz bestimmen, dass die Zinsen allein im steuerlichen Wohnsitzland des Konteninhabers besteuert werden.</p>

<p>Beispiel: Der in Deutschland ans&auml;ssige Otto M&uuml;ller hatte im Kalenderjahr 2011 bei einer spanischen Sparkasse Zinseinnahmen in H&ouml;he von 10.000 &euro;. Die Besteuerung nach dem noch geltenden deutsch-spanischen DBA von 1966 sieht wie folgt aus: Spanien: 0,-- &euro;, wenn es sich um eine so genannte &bdquo;cuenta de no residentes&ldquo; handelt. Deutschland: Besteuerung der in Spanien erzielten Zinsen je nach Steuerklasse des Kontoinhabers. Der deutsche Fiskus erf&auml;hrt von der Existenz des spanischen Bankkontos und von den erzielten Zinseinnahmen durch Mitteilung des spanischen Staates.</p>

<p>Man sieht, dass trotz des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien, wie auch mit anderen Staaten, Zweifelsf&auml;lle auftreten, die nicht immer zum Vorteil des Steuerpflichtigen ausgehen. Vielleicht helfen die vorstehenden Erl&auml;uterungen zu der spanischen Ausl&auml;nderausweisnummer wie auch zu der so genannten &bdquo;residencia fiscal&ldquo; dem Leser, anhand der aufgezeigten Kriterien seine Situation gegen&uuml;ber der jeweiligen Finanzverwaltung richtig einzusch&auml;tzen und geltend zu machen. Gestaltungsm&ouml;glichkeiten k&ouml;nnen aufgrund vorangegangener individueller Beratung durchaus bestehen.</p>

<p>Frankfurt am Main, Valencia, im November 2012</p>

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