Die spanische Residencia - Voraussetzungen und Folgen

Beitrag zum Thema Steuersituation

Es gibt viele Fragen und Zweifel über die Residencia in Spanien und über ihre Folgen. Folgen können ebenso positiver wie auch negativer Natur sein. Wir haben uns deshalb durch den gesetzlichen Dschungel auf den Weg der Klärung begeben.

Der Duden liegt falsch
Ein Blick in die 27. Auflage 2017 des Duden unter dem Stichwort „Resident“ zeigt, dass die dortigen Erläuterungen irreführend sind. Resident ist gerade nicht „jemand, der seinen (zweiten) Wohnsitz im (südlichen) Ausland hat“. Der Resident ist vielmehr, wie es im Bechers Wörterbuch Recht Wirtschaft und Politik unter dem Stichwort „Residente“ richtig heißt, grundsätzlich ein Gebietsansässiger, ein Deviseninländer, der unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Die gesetzlichen Regelungen
Maßgeblich für die Residencia ist einmal die EU-Direktive 2004/38, zum anderen deren spanische Umsetzung im Königlichen Dekret 240/2007 über das Betreten, das Recht der Freizügigkeit, und die Ansässigkeit von EU-Ausländern und solchen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Spanien.

Die Ansässigkeit, also die Residencia einer Person in steuerlicher Hinsicht, richtet sich für Fragen der Einkommen- und Vermögensteuer nach dem deutsch-spanischen Doppel-Besteuerungsabkommen,  also danach, wo diese ihre ständige Wohnstätte, also den Mittelpunkt der Lebensinteressen, hat. Es zählt, wie es in der deutschen Abgabenordnung unter § 9 heißt, die zeitliche Komponente, also die Dauer des „gewöhnlichen Aufenthalts“. Danach gilt ein „zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten“ grundsätzlich als gewöhnlicher Aufenthalt. Nach § 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes wird vermutet, dass der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn der nicht geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner wie auch die von ihm anhängigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.

Die Art. 7 ff. der spanischen Regelung im Dekret 240/2007 befassen sich mit dem Aufenthalt und der Ansässigkeit von Ausländern in Spanien. Danach sollen EU- und EWR – Ausländer nach 90 Tagen Aufenthalt in Spanien und beabsichtigten weiterem Aufenthalt ihre Eintragung bei der zuständigen Ausländerbehörde oder Polizeikommissariat beantragen. Der Daueraufenthalt, also die Residencia, ist in den Art. 10 ff. geregelt. Danach können die zuständigen Behörden auch ein polizeiliches Führungszeugnisses des Antragstellers verlangen, bevor die Residentenkarte erteilt wird.  Wer als Ausländer in Spanien nicht ansässig ist, für den gilt steuerlich das Nicht-Residenten-Einkommensteuergesetz (IRNR).

Vor- und Nachteile der Ansässigkeit in Spanien
Gegen Vorlage der Residentenbescheinigung erhalten Ausländer auf den Balearen und den Kanaren die gleichen Rabatte bei innerspanischen Reisen wie spanische Inländer. Wer als Ausländer in Spanien dauerhaft ansässig ist, unterliegt hinsichtlich der Fahrerlaubnis denselben Regelungen, die für Spanien gelten. Das bedeutet, dass Fahrerlaubnisse nur verlängert werden, wenn aufgrund einer zuvor vorgenommenen ärztlichen Untersuchung die Verkehrs- und Fahrtüchtigkeit festgestellt und dies von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist.

Steuerliche Nachteile
Wer dauerhaft in Spanien ansässig ist, unterliegt als unbeschränkt Steuerpflichtiger den gleichen Steuergesetzen wie spanische Inländer. Das bedeutet, dass einmal das Welteinkommen, also auch Einkommen u.a. aus dem Heimatland, der spanischen Besteuerung unterliegt, jedoch  gemildert durch die Regelung des Doppelbesteuerungsabkommens. Insoweit gilt im Verhältnis Deutschland-Spanien das Prinzip der Steueranrechnung.

Der gewöhnliche Aufenthalt in Spanien, also die Ansässigkeit bzw. Residencia bedeutet auch, dass die Vermögensteuer für diesen Personenkreis gilt. Da auch hier das sog. Weltvermögen maßgeblich ist, unterliegt auch das Vermögen in Staaten wie Deutschland, wo es noch keine Vermögenbesteuerung gibt, der spanischen Vermögensteuer. Das kann bei Begüterten zu bösen Folgen führen.

Die Residencia und das maßgebliche Erbrecht
Wer als EU-Bürger an seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt verstirbt, für den gilt nach der EU-Erbverordnung grundsätzlich das dortige Erbrecht. Dabei sind die Voraussetzungen einer steuerlichen Ansässigkeit mit denen des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht unbedingt deckungsgleich. Das bedeutet, dass beim Ableben eines dauerhaft in Spanien lebenden deutschen Staatsangehörigen das recht andere spanische Erbrecht für sein Nachlassvermögen maßgeblich ist. Dies kann zu ganz erheblichen Nachteilen für den überlebenden Ehe- oder Lebenspartner führen.

Wichtige Tipps
1. Wer zwischen Deutschland und Spanien pendelt, kann, wenn er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, von seinem zuständigen Finanzamt die Ausstellung einer steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung beantragen. Diese kann im Erbfall als Indiz dafür dienen, dass die Erbschaft dem deutschen Erbrecht unterliegt.
2. Was die Erbsituation anbetrifft, ist der deutsche Erblasser nach der EU-Erbverordnung befugt, in testamentarischer Form anzuordnen, dass sein Nachlassvermögen seinem (deutschen) Heimatrecht unterliegt.

Die hier dargestellte Situation soll nur einen allgemeinen Überblick geben über die Residenz in Spanien und ihre Folgen geben. Sonderregelungen gelten für Arbeitnehmer, Selbständige, Familienangehörige, Pensionäre und Studenten. Konkrete Einzelprobleme warten dagegen auf Klärung in Mandantengesprächen.

Frankfurt, im Januar 2018

Dr. Alexander Steinmetz
Rechtsanwalt & Abogado Inscrito

Rocío García Alcázar
Abogada

© 2024 Löber Steinmetz & García, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB