Problem 1: Die Behörden eines Staates sind zuständig, müssen aber ein fremdes Erbrecht anwenden
Die Frage, welches Erbrecht zur Anwendung kommt, ist für internationale Erbfälle von zentraler Bedeutung. Ist ein Erbrecht gewählt worden, führt dies mitunter dazu, dass die für Nachlassangelegenheiten zuständigen Behörden nicht mehr ihr eigenes Erbrecht anwenden, sondern das durch Testament gewählte Erbrecht eines anderen Staates. Das führt zu praktischen Komplikationen. Beispiel: Die zuständige spanische Nachlassbehörde, bei der ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Nachlasszeugnisses gestellt wurde (in der Regel ein Notar) wird eher Schwierigkeiten damit haben, sich über das deutsche Recht zuverlässig Kenntnis zu verschaffen und es anzuwenden. Wenn das Testament auch noch Komplikationen bei der Auslegung aufwirft, droht die Bearbeitung des Antrags zumindest langwierig zu werden.
Lösung: Gerichtsstandsvereinbarung
Die Europäische Erbrechtsverordnung eröffnet den Nachlassbeteiligten unter Umständen einen Ausweg: Sie haben die Möglichkeit, gemeinschaftlich zu bestimmen, dass die Gerichte des Staates für den Nachlass zuständig sein sollen, dessen Erbrecht in dem Testament gewählt wurde. Damit können sie den „Gleichlauf“ wiederherstellen: In unserem Beispiel würde auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung ein deutsches Nachlassgericht zuständig werden, um deutsches Erbrecht anzuwenden. Das erleichtert das Verfahren, um einen Erbnachweis zu erhalten, u.U. erheblich.
Problem 2: Rechtswahl ohne ausdrückliche Klausel
Auch wenn ein Testament keine ausdrückliche Rechtswahl enthält, kann sich diese aus dem Gesamtzusammenhang ergeben. Gerichte haben darüber hinaus klargestellt, dass ältere Testamente (solche, die vor dem 17.08.2015 errichtet wurden) eine Rechtswahl enthalten können, auch wenn das Testament dazu keine Aussage trifft. Unter Umständen wird die Rechtswahl dann „fingiert“ oder unterstellt
Praktische Auswirkungen
Auch eine fingierte Rechtswahl führt zur Anwendung des gewählten Erbrechts. Darüber hinaus kann sie Einfluss auf die Zuständigkeit der Gerichte und den Ablauf der Nachlassabwicklung haben. Das setzt aber voraus, dass die Nachlassbeteiligten sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung einigen.
Fazit
Praktische Probleme, die sich für das Verfahren aus der testamentarischen Rechtswahl ergeben, lassen sich lösen. Auch ältere Testamente sollten im internationalen Kontext sorgfältig geprüft werden. In ihnen kann eine Rechtswahl „versteckt“ oder fingiert sein und darauf kann die gemeinsame Bestimmung der Zuständigkeit aufbauen.
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