Ein aktuelles Urteil aus Mallorca zeigt, dass eine nach deutschem Recht wirksame Vollmacht für ein spanisches Immobiliengeschäft unzureichend sein kann.
Unterschiedliche Rechtsordnungen
Während das deutsche Recht transmortale und postmortale Vollmachten kennt, erlischt eine Vollmacht nach spanischem Recht grundsätzlich mit dem Tod.
Besondere Anforderungen bei Immobilien
Bei Immobiliengeschäften gelten nach spanischem Recht zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Form und Inhalt/Befugnisse. In der Vollmacht kann zwar ausdrücklich deutsches Recht gewählt werden, gewisse Zweifel bleiben aber, wenn die Vollmacht auf die Eigentumsübertragung einer spanischen Immobilie gerichtet ist. Außerdem sollte die Vollmacht eine Regelung dazu enthalten, ob der Bevollmächtigte die Vollmacht auch dazu nutzen kann, um das Geschäft mich sich selbst zustande zu bringen: Wird das sog. „Selbstkontrahieren“ durch den Vollmachtgeber erlaubt?
Fazit
Vollmachten mit Spanienbezug sollten rechtzeitig überprüft und an beide Rechtsordnungen angepasst werden. Bei Fragen zu Immobilienerwerben, Verkäufen und Erbfällen mit Spanienbezug beraten wir Sie gern persönlich.
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