Aktuelles

15.06.2026:

In der Ausgabe Mai 2026 der „Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge“ (ZEV 5/2026) haben unsere Kanzleipartner Rocío García und Dr. Alexander Steinmetz zwei praxisrelevante Themen aus dem deutsch-spanischen Rechtsverkehr anhand aktueller spanischer Entscheidungen aufgegriffen.

 

Spanien: Deutscher Erbschein als geeigneter Erbnachweis gegenüber spanischen Grundbuchämtern 

(ZEV 5/2026, S. 290)

Der Beitrag behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein deutscher Erbschein als Erbnachweis in Spanien gegenüber dem spanischen Grundbuch verwendet werden kann. Das Thema ist insbesondere für die Nachlassabwicklung in Spanien von großer praktischer Bedeutung.

Mit dieser Fragestellung beschäftigen wir uns auch auf unserer Website im Beitrag: Erbnachweis in Spanien: Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis?

 

Spanien: Registerberichtigung bei irrtümlich angenommener ehelicher Errungenschaftsgemeinschaft

(ZEV 5/2026, S. 291)

Der zweite Beitrag befasst sich mit der Berichtigung fehlerhafter Eigentumseintragungen im spanischen Grundbuch. Solche Fälle treten häufig auf, wenn bei einem Immobilienerwerb in Spanien ein unzutreffender Ehegüterstand zugrunde gelegt wurde.

Fragen der Grundbuchberichtigung in Spanien und der Korrektur einer falschen Eintragung im spanischen Grundbuch beschäftigen Eigentümer oftmals erst bei Scheidung, Erbfall oder Verkauf einer Immobilie.

Eine vertiefende Darstellung dieser Problematik finden Sie auch in unserem Beitrag: Grundbuchberichtigung in Spanien: Wenn eine falsche Eintragung im spanischen Grundbuch zum Problem wird

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