In Erbfällen mit Auslandsbezug stellt sich regelmäßig die Frage, wie das Erbrecht im Ausland nachzuweisen ist. Für Spanien ist die Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses („ENZ“) nicht zwingend erforderlich.
Anerkennung des deutschen Erbscheins in Spanien
Spanische Behörden erkennen den deutschen Erbschein grundsätzlich als Erbnachweis an. Dies wurde durch Entscheidungen der für das spanische Registerwesen zuständigen Aufsichtsbehörde bestätigt.
Grenzen des Europäischen Nachlasszeugnisses
Das Europäische Nachlasszeugnis ist umfangreich, zeitlich befristet und für streitige Sachverhalte ungeeignet. Bereits Einwendungen eines anderen Beteiligten können dazu führen, dass das Verfahren eingestellt wird.
Praktische Aspekte: Umfang und Übersetzung
Ein weiterer Unterschied liegt im Umfang der Dokumente. Während der Erbschein kompakt ist, kann das ENZ erheblichen Übersetzungsaufwand und zusätzliche Kosten verursachen.
Fazit
Welcher Erbnachweis sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Für Spanien bietet der deutsche Erbschein jedoch häufig klare praktische Vorteile. Bisweilen ist weder ein Erbschein noch ein ENZ erforderlich. Das ist dann der Fall, wenn ein wirksames und eröffnetes und inhaltlich klares Testament vorliegt.
Bei Fragen zu Erbfällen mit Spanienbezug beraten wir Sie gern persönlich.